SENAT mit HERZ |
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen
Salzburger Narrensenat- Senat mit Herz Salzburg.
(1) Er hat seinen Sitz in 5020 Salzburg, Stefan-Ludwig
Roth Str. 19 und erstreckt seine Tätigkeit auf[3] Verleihung des
Stier der Hohensalzburg in Weiß und Gold.
World Award of Human Heart
1. Verleihung des Stier der Hohensalzburg
2. Verfassung und Herausgabe von Faschingszeitungen oder
Förderung solcher und Mitarbeit an solchen ( Festschrift)
3. Pflege von Alt-Salzburger Faschingsbrauchtum, Erforschung
alter Salzburger Faschingsbräuchen und Erhaltung oder Erneuerung
derselben und Veranstaltungen, die dem geselligen
Vereinsinteresse dienen.
(2) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht
beabsichtigt.
§
2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf
Gewinn gerichtet ist, bezweckt[4]
1. Der Verein ist eine nicht politische
Vereinigung und besteht auf freiwillige Basis.
2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf wirtschaftlichen
Gewinn gerichtet, sondern verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne §§ 34ff. der
Bundesabgabenordung. Die Reinerträge aus den Veranstaltungen des
Vereins bzw. ein Gebarungsüberschuss aus diesen, ist karitativen
Zwecken gewidmet.
3. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des
Faschings und Faschingsbrauchtums in der Stadt Salzburg.
§
3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch
die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen[5]
a) Mitgliedsbeitrag
b) Spenden
c) Inserate
d) Losverkauf
e) Sponsoren
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen
aufgebracht werden durch[6]
a) Beitrittsgebühren und
Mitgliedsbeiträge
b) Werbung
c) Sponsoren
d) Losverkauf
e) Veranstaltungen
§
4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins
gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der
Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind
solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind
Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein
ernannt werden.
§
5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die[7]
.............................................
...................,sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften[8] werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige
Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten
Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach
Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive)
Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin
durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des
Vorstands durch die Generalversammlung.
§
6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen
Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust
der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum[9]Ende des Jahres
erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monat/e vorher
schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so
ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die
Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn
dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung
einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom
Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten
und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den
im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über
Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§
7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu
beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das
aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den
Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die
Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom
Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom
Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des
Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der
Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information
auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften
Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht
dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer
einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des
Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§
8: Vereinsorgane
Organe
des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der
Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das
Schiedsgericht (§ 15).
§
9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die
Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet[10] 1x Jahr
statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen
Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz
VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter
Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2
letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den
außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels
Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a c), durch die/einen
Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich
bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht
Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über
einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen
und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden
soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die
Obmann/Obfrau bzw. der/die Präsident/in, in dessen/deren
Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r
verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§
10: Aufgaben der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts
und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der
Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen
Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche
Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus
Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/in, Chef/in des
Protokolls und Chef/in des Protokolls Stellvertreter sowie
Finanzminister/in und Finanzministerstellvertreter/in bis zu 5
Beiräten
[11].
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung
gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in
der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt
der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt
oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines
Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die
Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt[12] 3 Jahre;
Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist
persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Präsident/in, bei
Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Vizepräsident/in,
schriftlich oder mündlich einzuberufen. Ist auch diese/r auf
unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine
Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen
anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau bzw. der/die
Präsident/in, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.
Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren
ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.
3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung
(Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten
Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung
tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds
in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich
ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist
an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands
an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst
mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§
12: Aufgaben des Vorstands
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das
Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm
kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins
entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der
Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses
als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in
den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a c dieser
Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die
Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und
außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§
13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1)
Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der/die Chef/in des Protokolls unterstützt den/die Präsident/in
bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach außen.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsident/in und des Chef/in
des Protokoll, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte
Dispositionen) des/der Präsident/in und des Finanzminister/in.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein
bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach
außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können
ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern
erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt,
auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Chef/in des Protokoll führt die Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Finanzminister/in ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der
Präsident/in, des Chef/in des Protokoll oder des Finanzminister/in
ihre Stellvertreter/innen.
§
14: Rechnungsprüfer
(1)
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von[13] 1 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem
Organ mit Ausnahme der Generalversammlung
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des
Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das
Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und
Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im
Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §
11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§
15: Schiedsgericht
(1)
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es
ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff
ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein
Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14
Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen
wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14
Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts
dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit
ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach
Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§
16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1)
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist über die Abwicklung zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses
Vermögen[14] soll, soweit dies
möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die
gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst
Zwecken der Sozialhilfe.
Paracelsus Schule, 5412 St. Jakob am Thurn
(3) Ausgenommen von dieser Vermögensübereignung sind nur
ideelle Werte wie Archiv, Orden, Fahnen, Kostüme, Stiere
der Hohensalzburg, und dergleichen. Diese Gegenstände sind
dem Archiv des Museum Carolino Augusteum, Mozartplatz, 5020
Salzburg und dem Orden- Museum Bad Reichenhallen in der
Volkschule zu übergeben.
(4) Die Durchführung der Vereinsliquidation obliegt dem letzten
amtierenden Präsidenten, dessen Verhinderung hat die auflösende
Generalversammlung einen Liquidator zu bestellen.
[1] Muster
im Sinne des ab 01.07.2002 geltenden Vereinsgesetzes 2002, BGBl.
I Nr. 66/2002.
(Dieses Statutenmuster eignet sich zur
Weiterbearbeitung. Es kann auch ergänzt werden. Bitte streichen
Sie jeweils das Nichtzutreffende sowie die Fußnoten, bevor Sie
die Statuten der Vereinsbehörde vorlegen)
Notwendige Änderungen
gegenüber dem früheren Muster iSd Vereinsgesetzes 1951 finden
sich in § 5 Abs 3 (früher Abs 4), § 9
Abs 2, § 10 lit d (früher lit c), § 13 Abs 1 erster Satz (zweiter
Satz früher Abs 5), § 13 Abs 2 zweiter Satz (früher Abs 1), §
13 Abs 4 zweiter Halbsatz (früher Abs 3), § 14 Abs 1 zweiter
Satz, § 14 Abs 2, § 15 Abs 2 letzter Satz, § 15 Abs 3 erster
Satz.
Einige weitere Anpassungen beruhen auf praktischen Erwägungen (§
5 Abs 1, § 6 Abs 1, § 9 Abs 1 erster Satz, § 9 Abs 3
erster Satz, § 9 Abs 4, § 9 Abs 6 vierter Satz gestrichen, § 9
Abs 7, § 9 Abs 8 erster Satz, § 11 Abs 3 erster Satz, § 11 Abs
7 zweiter Satz, § 12 zweiter Satz, § 12 lit a und e, § 14 Abs
3 erster und zweiter Satz, § 15 Abs 1 zweiter Satz).
Dazu kommen ein paar Anpassungen im Ausdruck.
[2] Vor allem im
Hinblick auf die Organisationsstruktur großer Vereine und den
Betrieb vereinseigener Unternehmungen empfehlen sich spezifische
Anpassungen bzw. Ergänzungen der Statuten. Für ein auf die
Erlangung steuerlicher Begünstigungen bei Betätigung für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§§ 34 ff
BAO) abgestimmtes Statutenmuster siehe unter
http://www.bmf.gv.at/service/publikationen/download/broschueren/vereine.pdf
[3] zB auf die ganze
Welt, ganz Österreich, das Gebiet des Bundeslandes XY oder das
Gebiet der Stadt/Gemeinde YZ.
[4] Das Vereinsgesetz
verlangt eine klare und umfassende Umschreibung des Zwecks.
[5] Tätigkeiten wie
zB Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte,
Diskussionsveranstaltungen, Herausgabe von Publikationen,
Einrichtung einer Bibliothek.
[6] Abgesehen von den
weithin üblichen Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen
kommen zB Erträgnisse aus Veranstaltungen oder aus
vereinseigenen Unternehmungen, Spenden, Sammlungen,
Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen in Betracht.
[7] Beschränkungen zB
hinsichtlich des Alters, des Geschlechtes, der
Staatsbürgerschaft, des Berufes, der Unbescholtenheit sind
möglich, aber nicht geboten.
[8] Das sind die
Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG)
und die Eingetragene Erwerbsgesellschaft (EEG).
[9] zB 31. Dezember
jeden Jahres.
[10] zB jährlich, alle
zwei oder alle vier Jahre (abgestimmt auf die Funktionsdauer des
Vorstands nach § 11 Abs 3). Das Vereinsgesetz verlangt, dass
eine Mitgliederversammlung zumindest alle vier Jahre einberufen
wird.
[11] Das Vereinsgesetz
verlangt, dass das Leitungsorgan des Vereins aus mindestens zwei
natürlichen Personen besteht.
[12] zB zwei oder vier
Jahre (abgestimmt auf den Abstand zwischen ordentlichen
Generalversammlungen nach § 9 Abs 1).
[13] zB zwei oder vier
Jahre (abgestimmt auf den Abstand zwischen ordentlichen
Generalversammlungen nach § 9 Abs 1).
[14] Das Vereinsgesetz
lässt auch eine Bestimmung zu, wonach verbleibendes
Vereinsvermögen soweit an die Mitglieder verteilt werden soll,
als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht
übersteigt. In diesem Fall braucht es eine zusätzliche Angabe,
was mit darüber hinaus verbleibendem Vermögen geschehen soll.